Die Bezirks- und Außenstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden vom 23. Februar bis zum 7. März Anträge auf Agrarinvestitionsförderung annehmen.
Das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen wurde von 1 Mio. € auf 750.000 € abgesenkt.
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Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen sowie die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene. Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist das zentrale Programm zur Förderung von Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe in Niedersachsen und Bremen. Anträge werden von der Landwirtschaftskammer nur in dem genannten Zeitraum angenommen. Es gibt kein Windhundverfahren. Alle Anträge in dem Antragszeitraum werden gleich behandelt.
Sollte das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel in Höhe von 35 bis 40 Mio. € überschreiten, wird anhand eines Punktesystems die Bewilligungsreihenfolge festgelegt. Die bisherige Aufteilung der Fördermittel auf einzelne Investitionsschwerpunkte entfällt.
Insgesamt wurde das Punktesystem stärker auf die Ziele des Tier- und Umweltschutzes ausgerichtet. Dabei erhalten Investitionen in die Sauenhaltung aufgrund der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation und der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung auf die Gruppenhaltung eine besonders hohe Punktzahl.
Betriebe mit Investitionen in der Milchviehhaltung erhalten bei einem Dauergrünlandanteil > 50 %, als spezialisierter Milchviehbetrieb und bei der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung zusätzliche Punkte. Für Investitionen in der Tierhaltung werden weitere Punkte vergeben, wenn die Gülle-/Jauchelagerkapazität nach der Investition für neun bis zwölf Monate ausreicht oder der Stallbau in einem Landkreis mit einem Viehbesatz < 1 GVE je ha liegt.
Neu ist, dass bei Investitionen in die Geflügel- oder Schweinehaltung zusätzliche Punkte für Vorhaben mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vergeben werden. Dies kann z. B. ein hygienisch getrennter Besucherbereich im Gebäude mit Einsicht in alle Produktionsbereiche sein. Bei Punktgleichheit entscheidet wie bisher das Datum der Baugenehmigung über die Bewilligungsreihenfolge. Ob das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel überschreitet und das Ranking somit zum Tragen kommt, bleibt abzuwarten.
Wichtige Änderungen bei der neuen Förderung
Um bei begrenzten Fördermitteln mehr landwirtschaftlichen Unternehmen den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, ist das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen von 1 Mio. € auf 750.000 € abgesenkt worden. Diese Obergrenze kann in der aktuellen Förderperiode von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Insgesamt ist der allgemeine Zuschuss somit auf eine Höhe von 150.000 € begrenzt. Um eine stärkere Strukturwirkung zu erreichen, ist das Mindestinvestitionsvolumen von 20.000 auf 50.000 € (netto) erhöht worden.
Um die Förderung stärker an der Bedürftigkeit auszurichten, ist eine Prosperitätsgrenze in Höhe von 200.000 € bei Ehegatten und 170.000 € bei Ledigen eingeführt worden. Die Prosperität wird anhand der positiven Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Steuerbescheide ermittelt. Im Gegenzug entfällt die bisherige Bewertung der außerbetrieblichen Vermögenswerte.
Investitionen mit Aufstockung im Bereich der Mastschweinehaltung sind, auch im Zusammenhang mit einem geschlossenen System, in 2012 nicht förderfähig. Bei Investitionen in die Sauenhaltung ist es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation ausreichend, wenn im Berichtszeitraum und im Zieljahr von diesen Betrieben die mittelfristige Kapitaldienstgrenze eingehalten wird.
Wer kann demnächst einen Antrag stellen?
Das antragstellende Unternehmen muss sowohl bei Antragstellung wie auch nach Durchführung der geplanten Maßnahme ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Steuerrechts sein. Übt der Antragsteller als Einzelunternehmen oder Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens weitere selbständige Tätigkeiten aus, kommt das sog. Umsatzkriterium zum tragen. Nach diesem Umsatzkriterium können nur Unternehmer gefördert werden, die mindestens 50 % ihrer Umsatzerlöse aus landwirtschaftlichen Unternehmen erzielen.
Zur Berechnung werden die landwirtschaftlichen Unternehmenserlöse ins Verhältnis zu den Umsatzerlösen aller anderen unternehmerischen Tätigkeiten gesetzt. Hierzu gehören Gewerbebetriebe (flächenlose Tierhaltung, Windkraftanlage, Biogasanlagen, Lohnunternehmen etc.) und selbständige Tätigkeiten. Das Umsatzkriterium ist sowohl bei Antragstellung wie auch nach Durchführung der geplanten Maßnahme im Zieljahr einzuhalten. Die Summe der positiven Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide darf 170.000 je Jahr bei Ledigen und 200.000 € bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. Zur Beurteilung des landwirtschaftlichen Unternehmens sind mindestens zwei, maximal drei Buchabschlüsse vorzulegen. Ist ein vorliegendes Wirtschaftsjahr durch einen außergewöhnlichen Gewinneinbruch gekennzeichnet, kann es außer Betracht bleiben.
Als außergewöhnlicher Gewinneinbruch kommt nur ein Ereignis in Frage, welches der Betriebsleiter nicht zu verantworten hat. Dies kann z. B. ein Seucheneinbruch, ein Brandfall oder eine Krankheit des Betriebsleiters sein. Die langfristige Kapitaldienstgrenze muss im Mittel der Vorwegbuchführung und nach Durchführung der Maßnahme eingehalten werden. Dies ist zusammenfassend im Rahmen eines Investitionskonzeptes darzustellen. Bei Investitionen in die Sauenhaltung ist die Einhaltung der mittelfristigen Kapitaldienstgrenze ausreichend. Im Fall einer Förderung erfolgt diese mit der Auflage zur Weiterführung der Buchführung für mindestens fünf Jahre in Form eines BMELV-Abschlusses. Die Abschlüsse müssen jährlich in Form einer csv-Datei übermittelt werden.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Grundsätzlich sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschaffen werden, förderfähig. Beispiele hierfür sind der Neubau oder die Modernisierung von Ställen, Lagerhallen, Verkaufsräumen, Gewächshäusern oder Siloanlagen.
Investitionen, die zu einer Aufstockung der Produktionskapazität in den Bereichen Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung führen, sowie die Kleingruppenhaltung von Legehennen, sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für Investitionen in Pilotvorhaben des Tierschutzplanes und für innovative Projekte gemäß Punktesystem. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vor Bewilligung begonnen worden sind. Dabei gilt schon die Auftragsvergabe für einzelne Gewerke der geplanten Maßnahme als Maßnahmebeginn.
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen muss zur Antragstellung grundsätzlich die Baugenehmigung mit entsprechenden baugenehmigten Zeichnungen vorliegen; bei Beregnungsanlagen die Erlaubnis zur Wasserentnahme. Alle Maßnahmen müssen den geltenden Mindeststandards entsprechen und die für sie relevanten Tierhaltungsverordnungen in allen Teilbereichen einhalten können.
Die Investitionen müssen im antragstellenden landwirtschaftlichen Unternehmen bilanziert werden. Eine Bilanzierung im Sonderbetriebsvermögen oder eine Verpächterförderung ist somit nicht zulässig. Geförderte Maßnahmen dürfen nur vom antragstellenden Unternehmen genutzt werden. Eine überbetriebliche Nutzung ist nicht möglich.
Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 €
Förderfähig ist das Nettoinvestitionsvolumen der geplanten Maßnahme ohne unbare Eigenleistungen und behördliche Gebühren. Als Grundlage für die Berechnung der Fördermittel bei Antragstellung müssen immer entweder konkrete Angebote oder die Kostenschätzung eines Architekten vorgelegt werden. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 €. Maximal ist ein Investitionsvolumen von 750.000 € förderfähig, wobei diese Obergrenze in den Jahren 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden kann. Eine Förderung vor 2007 wird nicht angerechnet.
Die Finanzierung der geplanten Maßnahme kann mit Eigenmitteln oder mit frei finanzierten Kapitalmarktdarlehen erfolgen. Der Zuschuss beträgt 20 % des förderfähigen Investitionsvolumens. Bei besonders tiergerechter Haltung kann ein Zuschuss von 30 % vom förderfähigen Investitionsvolumen gewährt werden (keine Rinderhaltung).
Hat die Maßnahme ein bauliches Nettoinvestitionsvolumen von über 100.000 €, kann zusätzlich zum allgemeinen Zuschuss ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die Betreuung des Verfahrens gewährt werden.
Zur Berechnung der Fördermittel ein Beispiel: Ein
Landwirt plant den Neubau eines Boxenlaufstalls mit 100 Kuhplätzen. Der Architekt hat das Bruttobauvolumen im Rahmen einer Kostenschätzung auf 500.000 € veranschlagt. Davon abgezogen werden unbare Eigenleistungen von 14.000 €, Genemigungsgebühren von 10.000 € und die Umsatzsteuer von 78.000 €. Somit verbleibt ein förderfähiges Investitinsvolumen von 400.000 €.
Der
Landwirt bekommt für das geplante Projekt insgesamt Fördermittel in Höhe von 20 %, also 80.000 € bewilligt. Sofern die Kostenschätzung des Architekten genau eingehalten wird, verbleibt somit ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 406.000 €. Dieser Finanzierungsbedarf kann durch Eigenmittel oder durch frei finanzierte Darlehen gedeckt werden.
Originalbelege für die Abrechnung vorlegen
Nach Fertigstellung sämtlicher Maßnahmen (spätestens bis zum 1. September 2014) ist ein Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis einzureichen. Die Fördermittel können nur aufgrund tatsächlich nachgewiesener Kosten ausgezahlt werden. Mit dem Auszahlungsantrag sind die entsprechenden Originalrechnungen, auf denen das Bestell- und Lieferdatum vom Rechnungsaussteller vermerkt sein muss, vorzulegen. Weiterhin muss für jede Rechnung ein Zahlungsnachweis (Originalkontoauszug) vorliegen.
Bei Zuwendungen über 25.000 € muss die wirtschaftliche Auftragsvergabe nachgewiesen werden. Dies sollte anhand von mindestens drei Angeboten oder Ausschreibungsergebnissen für die einzelnen Gewerke erfolgen. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Anträge können in den zwei Wochen vom 23. Februar bis zum 7. März eingereicht werden. Alle Anträge aus diesem Zeitraum werden gleich behandelt. Wie eingangs beschrieben, wird es kein Windhundverfahren geben.
Antragannehmende Stellen sind die örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Diese halten auch die erforderlichen Antragsvordrucke bereit und stehen für weitere Beratung zur Verfügung. Die Antragsvordrucke und weitere Informationen gibt es auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de). Die in der Agrarinvestitionsförderung tätigen Betreuungsunternehmen können bei der Planung und Antragstellung unterstützend tätig werden.