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| für Anzeigen
und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften |
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1 | „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen
eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift
zum Zweck der Verbreitung. |
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2 | Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen
und veröffentlicht wird. |
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3 | Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. |
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4 | Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt
im Risikobereich des Verlages beruht. |
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5 | Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. |
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6 | Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig
beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen
ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. |
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7 | Textteil-Anzeigen sind Anzeigen die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. |
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8 | Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag aus anderen triftigen Gründen unzumutbar ist. Dies
gilt auch für die Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen
oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen- und Beihefteraufträge
sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung
bindend. Beilagen und Beihefter, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift
erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die
Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. |
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9 | Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. |
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10 | Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Herabsetzung
der Vergütung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen,soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, soweit nicht die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Haftung außer in den Fällen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. |
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11 | Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die
ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden. |
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12 | Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt. |
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13 | Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht
im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste
gewährt. |
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14 | Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. |
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15 | Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige. |
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16 | Kosten für die Anfertigung von Druckunterlagen und Zeichnungen sowie
für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. |
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17 | Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur
auf dem normalen Postweg weitergeleitet. |
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18 | Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach
Ablauf des Auftrages. |
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19 | Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz
des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten
nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. |
| a) | Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten
des Verlages zu halten. Die gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. |
| b) | Bei Entgegennahme und Prüfung wendet der Verlag die geschäftliche Sorgfalt
an. |
| c) | Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht erkennbar, sondern werden
diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem
Abdruck keine Ansprüche gegenüber dem Verlag. Übermittelt der Auftraggeber
dem Verlag die Anzeigenunterlagen elektronisch, so trägt der Auftraggeber
die alleinige Verantwortung sowohl für die Richtigkeit der Anzeigenunterlagen
selbst wie auch für Fehler, die aufgrund der elektronischen Übermittlung
der Anzeigenunterlagen entstehen. Bei ungenügendem bzw. fehlerhaftem Abdruck
bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Verlag. |
| d) | In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. durch Krieg, allgemeine Rohstoff- bzw.
Energieverknappung u.ä. sowie bei Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Verkehrsstörungen
u.ä. Ereignissen – im Verlag oder in fremden Betrieben, deren sich der Verlag
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient –, die dem Verlag die Vertragserfüllung
unmöglich oder unzumutbar machen, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung
der veröffentlichten Anzeigen. Im übrigen ist der Verlag in den genannten
Fällen für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt, der Betriebsstörungen,
wie auch vom Verlag nicht verschuldeter Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Erfüllung von Aufträgen sowie von der Leistung von Schadensersatz
befreit. Ist für den Verlag in den genannten Fällen die Vertragserfüllung
unmöglich oder unzumutbar, wird der Verlag von der Verpflichtung der Vertragserfüllung
sowie von der Leistung von Schadensersatz befreit. |
| e) | Im Verhältnis zu dem Verlag trägt der Auftraggeber die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages
verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung,
die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht,
zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dem
Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er nicht rechtzeitig
sistiert wurde, gegen die Verlage erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt
werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch
dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen die Verlage zu. Der Auftraggeber
hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht
frei. |
| f) | Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner
Anzeigen sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung
oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler
unterläuft, ohne daß nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung
seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern
es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang
zu erheben. |
| g) | Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlaßten
Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit. |
| h) | Ein Anspruch auf Umsatzbonus entsteht erst nach Ablauf des Auftragsjahres.
Der Anspruch auf Bonus und rückwirkenden Nachlaß erlischt, wenn er nicht
spätestens einen Monat nach Ablauf des entsprechenden Auftragsjahres geltend
gemacht worden ist. Der Bonus wird vom Nettobetrag der Umsätze errechnet. |
| i) | In Ergänzung der Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
bei Zahlungsverzug oder Stundung Verzugszinsen erhoben, die 1 v. H. über
dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen. |
| j) | Der Verlag kann sich vorbehalten, Anzeigen aus verwaltungstechnischen
Gründen zu kennzeichnen. |
| k) | Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit
Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen
als zu den Vertragszwecken verwendet (gem. § 27 bis 29 Bundesdatenschutzgesetz). |
| l) | Ein Kollegenrabatt von zehn Prozent auf den Grundpreis wird nur bei Direkt-Anzeigenaufträgen
gewährt. |
| m) | Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen,
Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. |
| n) |
Abbestellungen müssen schriftlich bis zum jeweiligen Anzeigenschluß erfolgen.
Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen. |
| o) |
Wird die Anzeigenpreisliste geändert, so treten die neuen Bedingungen
auch bei laufenden Anzeigenaufträgen sofort in Kraft. |
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p) |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
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