Die neuen Zahlungsansprüche in Form entkoppelter Basis-Direktzahlungen werden mit weiteren Zahlungen und Zulagen verknüpft. Eine davon ist die „Ökologisierungskomponente".
Mit Vorschriften zur Fruchtfolgewahl, dem Erhalt des Dauergrünlandes und einer Ökologisierungskomponente will die EU-Kommission die Agrarpolitik „grüner“ gestalten.
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Sie wird auch "Grüne Prämie" genannt. Einige dieser neuen Zahlungsansprüche sollen für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein, bei anderen können sie entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen wollen. Obligatorisch ist die Einführung einer „Ökologisierungskomponente“, auch „Grüne Prämie“ genannt. Sie soll genau 30 Prozent der entkoppelten Basis-Direktzahlung ausmachen und Umweltmaßnahmen, die im gesamten Gebiet der EU verpflichtend zur Anwendung kommen, unterstützen. Dabei soll es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche, über Cross Compliance hinausgehende Umweltmaßnahmen in Zusammenhang mit der Landwirtschaft handeln. Die Grüne Prämie ist jedoch nicht Bestandteil des neuen handelbaren Zahlungsanspruchs. Mit jedem aktivierten Zahlungsanspruch wird jedoch die Grüne Prämie ausgezahlt, sofern der Betriebsinhaber die damit verbundenen Kriterien erfüllt.
Das erste Kriterium, das vom Betriebsinhaber ab 2014 einzuhalten ist, betrifft die „Anbaudiversifizierung“. Sie gilt für Ackerland, das „während eines bedeutenden Teils des Jahres nicht vollständig für die Graserzeugung, als Brachfläche oder für Kulturen im Nassanbau dient“. Ab drei ha Ackerland müssen mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Davon darf keine weniger als fünf Prozent des Ackerlandes einnehmen, die Hauptkultur 70 Prozent des Ackerlandes nicht übersteigen.
Bonus für Dauergrünland gefordert
42 Prozent aller Betriebe in Niedersachsen, die mehr als drei ha Ackerland bewirtschaften, erfüllen laut Auswertung der Anträge 2011 durch das Landwirtschaftsministerium dieses Kriterium derzeit nicht. Insbesondere bei Futterbaubetrieben mit hohem Anteil Dauergrünland und Mais als ergänzender Futterpflanze dürfte die Betroffenheit noch weit höher liegen. Der Deutsche Bauernverband und die Agrarministerkonferenz in Suhl haben sich dafür ausgesprochen, in diesen Fällen über einen „Dauergrünlandbonus“ Erleichterungen zu schaffen. Ob das gelingt, wird sich zeigen. Parallel dazu sollten die Betriebsleiter mit ihren Beratern schon jetzt überlegen, ob dieses Kriterium einzelbetrieblich zu erfüllen ist oder überbetriebliche Lösungen angestrebt werden.
Das zweite Kriterium betrifft den Erhalt des Dauergrünlandes auf einzelbetrieblicher Ebene. Alle Dauergrünlandflächen, die der Betriebsinhaber laut Antrag 2014 bewirtschaftet, muss er als Dauergrünland erhalten, wobei eine Umwandlung von maximal fünf Prozent zugelassen wird. Falls Verpflichtungen zur Wiederansaat bestehen, muss der Betriebsinhaber seinen Dauergrünlandanteil unter Umständen ausdehnen. Das derzeitige Gebot zum Erhalt von Dauergrünland mit dem in Niedersachsen bestehenden Umbruchverbot bleibt bis Ende 2015 in Kraft. Damit kann die fünfprozentige „Flexibilisierung“ frühestens 2016 zur Geltung kommen. Bestehen bleibt zudem die Definition für Dauergrünland, wonach fünf Jahre Grasanbau in Folge den Status Dauergrünland bewirkt.
Sieben Prozent für die Umwelt
Das dritte Kriterium nennt sich „Flächennutzung im Umweltinteresse“ und ist von allen Betriebsinhabern einzuhalten, die Acker- und Dauerkulturflächen bewirtschaften. Reine Dauergrünlandbetriebe betrifft diese Regel nicht. Sieben Prozent der landwirtschaftlichen Fläche eines Betriebs (ohne Dauergrünland) sind als im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen. Mit Stilllegung, beschwichtigen einzelne Kommissionsvertreter, sei dies nicht gleichzusetzen. Nach dem Verordnungsentwurf können Pufferstreifen, Landschaftselemente, Brachflächen, Terrassen sowie Aufforstungsflächen auf die sieben Prozent angerechnet werden. Im Rahmen einer delegierten Rechtsakte will die Kommission weitere Einzelheiten regeln.
Bei Betrieben des ökologischen Landbaus soll dieses „Greening“ per se als erfüllt gelten, eine gesonderte Erfüllung der beschriebenen Anforderungen wird hier nicht überprüft. Betriebsinhaber, deren Höfe ganz oder teilweise in Natura 2000- oder Vogelschutz-Gebieten liegen, müssen die Greening-Auflagen so anwenden, dass sie in Übereinstimmung mit den dort genannten Zielen stehen.
Die Auszahlung der entkoppelten Basisprämie und der Grünen Prämie erfolgt zusammen, aber in getrennten Systemen. Bei „Schlechterfüllung“ des Greening wird die Grüne Prämie gekürzt oder gestrichen. Bei „Nichterfüllung“ oder wiederholter „Schlechterfüllung“ erfolgt zusätzlich eine Sanktionierung der Basisprämie, im Gespräch sind Sanktionen bis zur doppelten Höhe der Grünen Prämie. Dem
Landwirt würden dann keine Direktzahlungen mehr ausgezahlt.
Zuschlag für junge Landwirte geplant
Junglandwirte sollen einen Zuschlag zur Betriebsprämie in Höhe von 25 Prozent für die ersten 46 ha (in Deutschland) erhalten. Junglandwirte sind nach der Definition der Kommission jünger als 40 Jahre, die erstmalige Niederlassung als landwirtschaftlicher Betriebsleiter liegt maximal fünf Jahre zurück. Sind diese Kriterien erfüllt, erhalten Junglandwirte maximal fünf Jahre nach der erstmaligen Niederlassung den Zusatzbetrag. Die Regelung sollte bei anstehenden Hofübergaben berücksichtigt werden.
Landwirte, die sich bis zum 15. Oktober 2014 für die Kleinlandwirteregelung anmelden, sollen eine einfache und spezifische Unterstützung erhalten. Unerheblich ist die Größe des vom Betrieb zum Zeitpunkt der Anmeldung bewirtschafteten Fläche. Maximal aber gibt es 1.000 Euro pro Betriebsinhaber und Jahr. Im Gegenzug ist der teilnehmende Betriebsinhaber von den Greening- und CC-Verpflichtungen befreit. Diese Zahlungsansprüche müssen 2014 aktiviert werden und gelten für die Dauer der Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung als aktiviert.
Damit hat der teilnehmende „Kleinlandwirt“ ein Rückkehrrecht in das „normale“ Betriebs-
prämiensystem. Die Zahlungsansprüche der Kleinlandwirte sind nicht übertragbar, aber vererbbar. Betriebsinhaber, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung ihren Betrieb aufspalten, um (mehrfach) in den Genuss der Regelung zu kommen, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben über die ELER-Förderung die Möglichkeit, Kleinlandwirten 120 Prozent der jährlichen Zahlungen bis 2020 jährlich auszuzahlen, wenn diese die Bewirtschaftungsstruktur verbessernd aufgeben.
Aufschlag auf die Ausgleichszulage
Bis zum 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie Landwirten mit Flächen in Gebieten mit besonderen natürlichen Einschränkungen ergänzend zur Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nach der ELER-Verordnung einen zusätzlichen Zuschlag auf die entkoppelte Basisbetriebsprämie zahlen wollen. In Frage kommen Flächen in Teilgebieten zur Gebietskulisse der Ausgleichszulagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Bewirtschaftung trotz Ausgleichszulage aufgegeben wird. Diese zusätzliche Zahlung ist nicht Bestandteil der entkoppelten Basisprämie.
Schließlich sind in begrenztem Umfang weiter gekoppelte Zahlungen für besondere Formen der Landwirtschaft, die aus wirtschaftlichen und/oder sozialen Gründen als besonders wichtig eingestuft werden, möglich. Theoretisch, sofern begründbar, könnten alle möglichen Produktionsrichtungen für diese Zahlungen in Frage kommen. Für die derzeit noch vorhandenen besonderen Zahlungsansprüche, die in der neuen Förderperiode nicht mehr vorgesehen sind, ist ebenfalls eine Lösung geplant. Danach sollen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, „die am 31. Dezember 2013 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und über keine beihilfefähige Hektarfläche verfügen, um Zahlungsansprüche aktivieren zu können, gekoppelte Unterstützungen gewähren können“.
Mehr ELER-Förderung statt Betriebsprämien?
Wollen die Mitgliedstaaten im Rahmen der ELER-Förderung mehr Geld einsetzen, als der ihnen zugewiesene Plafonds hergibt, können sie künftig bis zu zehn Prozent ihrer Mittel aus dem Topf der Betriebsprämie in die ELER-Förderung der 2. Säule umschichten. Ob davon Gebrauch gemacht wird, muss noch diskutiert werden, wenn der Umfang des „ELER-Topfes“ feststeht.
Unter Berücksichtigung der obligatorischen Zulagen und Zuschläge zur entkoppelten Betriebsprämie ergibt sich ein Auszahlungswert des neuen Zahlungsanspruchs ab 2014 von grob 200 Euro. Je nachdem, ob und in welchem Umfang von den fakultativen Zuschlags- und Umschichtungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, könnte dieser Wert aber auch erheblich geringer ausfallen.
Dr. Wilfried Steffens
Landvolk Niedersachsen